BFH Beschluss v. - VIII B 324/04

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen, die Frage, ob Nachzahlungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen seien, habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtordnung —FGO—) und erfordere zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), kann dahinstehen, ob die Ausführungen der Beschwerdeschrift den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen. Die Rüge vermag jedenfalls deshalb nicht durchzugreifen, weil die Rechtsfrage geklärt ist und hiernach ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht kommt (vgl. , BFH/NV 2003, 1326).

2. Soweit die Kläger geltend machen, die Revision sei zur verfassungsrechtlichen Prüfung des Wegfalls des Sonderausgabenabzugs für Nachzahlungszinsen ab dem Veranlagungszeitraum 1999 zuzulassen (vgl. hierzu sowie zu § 10 Abs. 1 Nr. 5 des EinkommensteuergesetzesEStG a.F.— , BFH/NV 2003, 597, m.w.N.), ist der Vortrag nicht hinreichend substantiiert, da der Beschwerdeführer im Falle einer solchen Rüge zumindest in nachvollziehbarer Weise begründen muss, gegen welche Verfassungsvorschrift die beanstandete gesetzliche Regelung verstößt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 34, m.w.N.). Der bloße Hinweis auf das Revisionsverfahren (XI R 73/03) gegen das (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2004, 99) vermag eine andere Beurteilung bereits deshalb nicht rechtfertigen, weil das FG Rheinland-Pfalz die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Gesetzesänderung bestätigt und insbesondere seine Einschätzung zur Systemwidrigkeit der früheren Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. unter Hinweis auf § 12 Nr. 3, Halbsatz 2 EStG, nach dem steuerliche Nebenleistungen das Schicksal der nicht abziehbaren Einkommensteuer teilen (vgl. dazu auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1326), ausführlich erläutert hat. Demgemäß hätte die Beschwerdeschrift sich hiermit sowie mit den weiteren Erwägungen des FG Rheinland-Pfalz zur Frage des Vertrauensschutzes (kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot) auseinander setzen und die hiervon abweichende Beurteilung der Kläger —unter Berücksichtigung der einschlägigen Literatur— darlegen müssen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 47 Nr. 1
UAAAB-69768