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BFH 14.12.1995 V R 11/94

Umsatzsteuer; | Vorsteuerabzug für Leistungsbezüge im Zusammenhang mit der Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter an einer GmbH & Co. KG

Das läßt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Mit der Aufnahme atypisch stiller Gesellschafter in einer den sog. Publikumsgesellschaften gleichartigen Weise bewirkt der Inhaber des Handelsgeschäfts steuerbare Umsätze, indem er gegen Zahlung der Kapitaleinlage die Rechtsposition als stiller Gesellschafter einräumt. Diese Umsätze mit Anteilen an einer atypisch stillen Gesellschaft sind gem. § 4 Nr. 8 UStG 1973, § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1980 steuerfrei (Fortführung des ,BStBl 1976 II 265). (2) Steuern, die andere Unternehmer dem Inhaber des Handelsgeschäfts im Zusammenhang mit der Werbung und Aufnahme der atypisch stillen Gesellschafter in Rechnung gestellt haben, sind gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG 1973, § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. (3) Soweit eine Gesellschaft an der Vorbereitung und Durchführung von Bohrungen nach Erd...

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