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Lohnsteuer; | negative Lohnersatzleistungen und Progressionsvorbehalt (§§ 3 Nr. 2, 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG)
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefaßt: (1) Es bestimmt sich nach allgemeinen Einkünfteermittlungsgrundsätzen, wann steuerfreie Einnahmen erzielt sind und die Rechtsfolgewirkung des § 3 Nr. 2 EStG einsetzt. (2) Der sachliche Regelungszusammenhang zwischen § 3 Nr. 2 und § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG zwingt dazu, die Rechtsfolge des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG für den VZ eintreten zu lassen, für den die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 EStG gilt. (3) Die Rückzahlung steuerfreier Lohnersatzleistungen wirkt sich auf die Rechtsfolge des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG erst im VZ der Rückzahlung aus.