Haftung des nicht für Steuern zuständigen 2. Vorstands eines insolventen Vereins für Lohnsteuern
Leitsatz
1) Wer als 2. Vorsitzender eines Fußballvereins für diesen die Tätigkeit eines Vorstands mit Zuständigkeit für den Sport ausübt,
haftet grundsätzlich auch für die abzuführenden Lohnsteuern als gesetzlicher Vertreter.
2) Gegen die Verpflichtung zur Abführung der Lohnsteuern kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dem Verein hätten bei Auszahlung
der Gehälter die weiteren Mittel für die Lohnsteuern gefehlt.
3) Von der Verpflichtung kommt ein Vorstand nach dem Prinzip der Gesamtverantwortung nicht dadurch frei, dass ein anderes
Vorstandsmitglied für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten zuständig gewesen ist.
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