Zur Abgrenzung einer Entgeltszahlung von einem echten Zuschuss
Leitsatz
Ein entgeltlicher Leistungsaustausch zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern ist zu verneinen, wenn die
Kapitalgesellschaft noch nicht einmal selbst am Abschluss derjenigen Vereinbarung beteiligt ist, in der die vermeintliche
Vergütung für die von ihr zu erbringende Leistung ausgehandelt worden ist, und wenn die ihr von den Gesellschaftern gewährten
Mittel allein der Kapitalausstattung dienen, um sie in die Lage zu versetzen, die von den Gesellschaftern auf sie ausgelagerten
gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1970 Nr. 24 WPg 2006 S. 739 Nr. 11 MAAAB-69668
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