Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung nach Betriebsprüfung zum Erhalt einer Sonderabschreibung unzulässig
Leitsatz
1. Hat der Steuerpflichtige für ein Wirtschaftsgut die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 ESG in Anspruch genommen, kann
er nicht zusätzlich eine Sonderabschreibung (hier: nach § 4 FördG) in Anspruch nehmen.
2. Wird deswegen im Rahmen einer Betriebsprüfung die geltend gemachte Sonderabschreibung rückgängig gemacht, kann der Steuerpflichtige
die Sonderabschreibung nicht dadurch „retten”, dass er nachträglich von der degressiven zur linearen Abschreibung nach § 7
Abs. 1 EStG übergeht. Dieser nachträgliche Wechsel der Abschreibungsmethode fällt weder unter den Tatbestand der Bilanzberichtigung
(§ 4 Abs. 2 S. 1 EStG) noch der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 S. 2 EStG) und ist daher nicht zulässig.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 5/2006 S. 232 DStRE 2006 S. 649 Nr. 11 EFG 2006 S. 28 Nr. 1 OAAAB-69663
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 17.08.2005 - 2 K 2188/02
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