Keine wirtschaftliche Zurechnung noch nicht entstandener
Erbbauzinsansprüche
Leitsatz
1. Die Erwägungen über eine
Vorverlegung des wirtschaftlichen Erwerbs einer dinglichen Rechtsstellung vor
dem formalen Rechtserwerb – und damit die Frage, ob ein
Erbbauberechtigter schon vor der Eintragung seines Rechts im Grundbuch unter
bestimmten Voraussetzungen als wirtschaftlicher Eigentümer der von ihm
errichteten Baulichkeiten anzusehen ist – können nicht entsprechend
angewandt werden auf die Frage, ob eine – vom Zivilrecht abweichende
– wirtschaftliche Zurechnung im Sinne des § 39 AO noch nicht
entstandener Erbbauzinsansprüche möglich ist und wer gegebenenfalls
als Inhaber einer solchen (künftigen) Forderung anzusehen ist. Dies gilt
selbst dann, wenn im Einzelfall ein Erbbauberechtigter vor der Eintragung des
Erbbaurechts im Grundbuch als wirtschaftlicher Inhaber dieses Rechts angesehen
werden kann und muss.
2. Eine vom bürgerlichen Recht
abweichende Zurechnung kommt bei schuldrechtlichen, nicht anderweitig
gesicherten Nutzungsverhältnissen selbst dann nicht in Betracht, wenn die
Nutzung langfristig ausgerichtet ist.
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