Ermittlungspflicht des Finanzamts vor öffentlicher Zustellung
Beweiswirkung des Eintrags „keine Zustellmöglichkeit” in der Postzustellungsurkunde
Leitsatz
1. Der Eintrag „keine Zustellmöglichkeit” des Postbediensteten in der Postzustellungsurkunde entfaltet keine Beweiswirkung
dahin, dass der Empfänger unter der angegebenen Anschrift postalisch nicht zu erreichen oder sein Aufenthaltsort allgemein
unbekannt wäre.
2. Der Vermerk „keine Zustellmöglichkeit” veranlasst das Finanzamt jedenfalls in Verbindung mit der Tatsache, dass ein zuvor
dem Steuerpflichtigen mit einfachem Brief an dieselbe Anschrift übermitteltes Schreiben nicht als unzustellbar zurück gekommen
ist, weitere Ermittlungen anzustellen und gegebenenfalls einen erneuten Zustellversuch zu unternehmen. Eine öffentliche Zustellung
des hier streitigen Haftungsbescheides war allein auf Grund dieses Vermerks nicht zulässig.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 2 Nr. 1 UAAAB-69661
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 10.08.2005 - 3 K 2276/02
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