Keine offenbare Unrichtigkeit eines Einkommensteuerbescheids ohne das Ergebnis eines bekannten neuen Gewerbes
Leitsatz
Wird das negative Ergebnis eines neu eröffneten Gewerbebetriebs in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben, obwohl das
Finanzamt hierzu schon einen Fragebogen versandt und der Steuerpflichtige eine Eröffnungsbilanz und eine Umsatzsteuervoranmeldung
eingereicht hatte, und wird der ergangene Einkommensteuerbescheid bestandskräftig, kommt weder eine Änderung nach § 129 AO,
noch eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO in Betracht. Es fehlt an einer offenbaren Unrichtigkeit, da ein Denkfehler des Sachbearbeiters
des Finanzamts nicht auszuschließen ist. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheitert am groben Verschulden des Steuerpflichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2006 S. 61 Nr. 3 EFG 2006 S. 7 Nr. 1 JAAAB-69656
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