1) Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung ergeben sich ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
von § 22 Nr. 3 EStG, da die Durchsetzung der Norm bei Gewinnen aus Optionsgeschäften in den vorliegend streitigen Veranlagungszeiträumen
1994 und 1996 wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt war und daher durch die Finanzbehörden tatsächlich
nicht gleichmäßig vollzogen wurde.
2) Es erscheint zumindest zweifelhaft, dass das Bundesverfassungsgericht, bei dem zu dieser Rechtsfrage zwei Normenkontrollverfahren
anhängig sind (Az. 2 BvL 8/05 und 2 BvL 12/05), für den Fall, dass es die Verfassungswidrigkeit von § 22 Nr. 3 EStG feststellt,
von einer Nichtigkeitserklärung für die Vergangenheit absehen und dem Gesetzgeber stattdessen eine Übergangsfrist für die
Schaffung einer verfassungsgemäßen Neuregelung einräumen wird (entgegen , BStBl. II 2004,
995 sowie Urt. v. - IX R 3/02, BFH/NV 2005, 850).
3) Der Vorkostenabzug nach § 10i EStG setzt die Anschaffung oder Herstellung einer nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigten
Wohneinheit voraus. Hieran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige zwar das zivilrechtliche Eigentum an der Wohnung nach vorangegangener
Übertragung wieder zurück erlangt, ihm die wirtschaftliche Verfügungsmacht an der Wohnung jedoch aufgrund eines Treuhandvertrages
auch in der Zwischenzeit tatsächlich zustand.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 49 Nr. 1 FAAAB-69653
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FG Münster, Beschluss v. 10.10.2005 - 13 V 1792/05 E
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