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SteuerStud Nr. 7 vom Beilage Seite 1

Die Haftung im Steuerrecht

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Bröder, Bergen auf Rügen

I. Vorbemerkungen

Ist die Erhebung von Steueransprüchen beim Steuerschuldner selbst nicht (mehr) möglich oder wenig Erfolg versprechend, können andere Personen hierfür durch Haftung in Anspruch genommen werden. Die Haftung dient der Finanzverwaltung somit erstrangig der Durchsetzung und Sicherung von Steueransprüchen. Sie spielt vor allem bei Gesellschaften eine bedeutende Rolle. Wenn diese z. B. selbst nicht mehr zahlungsfähig sind, kann das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen deren Gesellschafter oder Geschäftsführer in Haftung nehmen.

Gemäß § 191 Abs. 1 AO kann jeder durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, der „kraft Gesetzes” haftet. Es ist hierbei unerheblich, ob sich die Haftung aus der Abgabenordnung selbst, aus sonstigen Steuergesetzen oder aus dem Zivilrecht ergibt. Daher sind bei einer Haftungsprüfung zahlreiche Anspruchsgrundlagen zu berücksichtigen, die in den jeweiligen Einzelgesetzen zu finden sind. Dieser Beitrag soll die wichtigsten Anspruchsgrundlagen aus dem Steuerrecht und dem Zivilrecht sowie deren Voraussetzungen erläutern.

II. Grundlagen der Haftung

1. Haftungsschuldner

Haften bedeutet im Steuerrecht, für eine fremde Schuld einzustehen. ...

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