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Einkommensteuer; | Aufwendungen für nach § 153a Abs. 2 StPO eingestelltes Strafverfahren keine außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)
Aufwendungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie Kosten der Strafverteidigung sind bei einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO entsprechend dem nicht als agw. Belastung zu berücksichtigen. - Anmerkung: Die fehlende Zwangsläufigkeit beruhte darauf, daß der Kläger - ohne aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen gezwungen zu sein - aufgrund freier Entscheidung der Einstellung des Verfahrens unter Erteilung der Wiedergutmachungsauflage zugestimmt hat. Nicht entscheidend war, daß die Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO ein Verschulden voraussetzt.