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Forderungen aus Lieferungen und Leistungen - eine Darstellung über die Bewertung in der Steuerbilanz
I. Allgemeines
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (LuL) sind (kurzfristige) materielle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. Darunter sind Forderungen im engeren Sinne, also solche ohne Bankguthaben, Darlehen, Hypotheken, Provisionen, Wechsel etc., zu verstehen. Sie stellen den Gegenwert für eine erbrachte Leistung dar und beruhen daher auf einem Schuldverhältnis (§ 241 BGB), so z. B. Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträge. Als sog. antizipativer Posten, der neben dem vollständigen Ausweis des Vermögens der richtigen Periodenabgrenzung dient, besteht eine Bilanzierungspflicht. Im Gegensatz zur Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG (Geldflussrechnung) verfolgt die Gewinnermittlung nach § 4 (und § 5) EStG das Ziel, die Erträge und Aufwendungen dem Jahr der sachlichen Zugehörigkeit zuzuordnen. Das heißt bei einer zu aktivierenden Forderung differiert das (Wirtschafts-)Jahr der Gewinnauswirkung von dem des Zuflusses bzw. der Begleichung der Forderung.
Der Entstehungszeitpunkt von Forderungen aus LuL ist vor allem vor dem Hintergrund des rechtlichen Abstraktionsprinzips zu betrachten. Nach diesem Prinzip ist ein Vertrag in Verp...