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Die Vergütung des GmbH-Geschäftsführers
I. Vorbemerkungen
Die GmbH ist die beliebteste Gesellschaftsform für kleine und mittelständische Unternehmen. Die steuerrechtlichen Aspekte der Geschäftsführervergütung sind daher sowohl in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung als auch in der Beratungspraxis tägliches Brot. Zum Geschäftsführer kann ein Gesellschafter (Selbstorganschaft) ebenso wie ein Nichtgesellschafter bestellt werden (Fremdorganschaft, § 6 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Die Unterscheidung ist für die steuerliche Beurteilung wesentlich. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Zahlung einer vereinbarten oder üblichen Vergütung (§ 612 BGB). Dazu gehören laufende Vergütungen und Vergütungsbestandteile, vor allem ein Festgehalt, aber auch einmalige Leistungen wie Tantiemen und Gratifikationen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Oft werden auch geldwerte Sachbezüge und die Überlassung von Wirtschaftsgütern zur Privatnutzung, Aufwandserstattungen oder Darlehensgewährungen zu günstigen Konditionen vereinbart. Ein Instrument der Altersvorsorge sind schließlich Pensionszusagen.
II. Steuerliche Qualifizierung der Einkünfte
Die Bezüge des GmbH-Geschäftsführers können Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 19 EStG), aus Gewerbebetrieb bz...