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Fälle zu den wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen
Fall 1
Vater V hat im Jahre 1996 ein Mietwohngrundstück zu AK von 900 000 DM (umgerechnet 460 163 €) erworben. Durch Notarvertrag vom (Übergang Nutzen und Lasten ) überträgt V das Mietwohngrundstück (jetziger gemeiner Wert 613 550 €) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an seinen Sohn S. Nach dem Übergabevertrag hat S Darlehen aus dem Erwerb des Mietwohngrundstücks zu übernehmen, die zum Zeitpunkt der Übertragung noch mit 204 516 € valutierten. S veräußert das Grundstück im November 2004 für 639 115 €. Die von S während seiner Besitzzeit in Anspruch genommene AfA für den entgeltlich erworbenen Teil des Mietwohngrundstücks beträgt 2 727 €. Die von V in Anspruch genommene AfA beträgt 36 800 €.
Lösung:
In der Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten liegt ein Teilentgelt für die Übertragung des Mietwohngrundstücks vor. Da die teilentgeltliche Übertragung durch V an S innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung erfolgt, verwirklicht V insoweit ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Entgeltlichkeitsquote beträgt 1/3 des Verkehrswerts = 204 516 €. Der Gewinn aus dem Veräußerungsgeschäft des V ermittelt...