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SteuerStud Nr. 10 vom Seite 490

Darstellung der Gewinnermittlungsarten anhand konkreter Geschäftsvorfälle

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Bröder, Bergen auf Rügen

I. Vorbemerkungen

Nach den Vorschriften im Einkommensteuerrecht kann der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus freiberuflicher Tätigkeit auf zwei Wegen ermittelt werden: zum einen durch Bestandsvergleich (Bilanzierung, § 4 Abs. 1 EStG), zum anderen durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Soweit der Steuerpflichtige keinem handels- oder steuerrechtlichen Bilanzierungszwang unterliegt, hat er ein Wahlrecht, nach welcher Methode er den Gewinn ermittelt. Dieses Wahlrecht muss er zu Beginn des Wirtschaftsjahres ausüben; ein mehrmaliger Wechsel der Gewinnermittlungsart muss wirtschaftlich begründet sein.

Obwohl beide Arten der Gewinnermittlung innerhalb eines Geschäftslebens zu dem gleichen Totalgewinn führen sollen ( BStBl II 1990 S. 830, und aktuell BStBl II 2004 S. 985), so können sich innerhalb einzelner Besteuerungszeiträume Abweichungen ergeben. Diese Abweichungen sind darauf zurückzuführen, dass bei der Bilanzierung Betriebseinnahmen und -ausgaben grundsätzlich nach ihrer Entstehung periodengerecht abgegrenzt werden, während es bei der Einnahmen-Überschussrechnung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung bzw. Verausgabung...

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