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SteuerStud Nr. 8 vom Seite 418

Das Betriebsvermögen bei Erbschaft- und Schenkungsteuer

von Dipl.-Finanzwirt (FH), Verw.-Dipl. Dirk Eisele, Boppard/Rhein

I. Vorbemerkungen

Das Betriebsvermögen erfreut sich im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht einer besonderen Stellung, hat der Steuergesetzgeber doch an verschiedenen Stellen Privilegierungstatbestände verankert, die die Übertragung von Betriebsvermögen im Erbgang, bei der vorweggenommenen Erbfolge oder schenkweise als vorteilhaft erscheinen lassen.

So begünstigt § 13a ErbStG den Übergang (u. a.) von Betriebsvermögen mittels Freibetrag i. H. von 225 000 € und lässt den hiernach verbleibenden Wert lediglich mit 65 % in die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage einfließen. Darüber hinaus wird der Erwerb von Betriebsvermögen durch Erwerber der Steuerklassen II und III nach § 19a ErbStG durch Tarifbegrenzung mittels Entlastungsbetrag gefördert. Gehört zum steuerpflichtigen Erwerb Betriebsvermögen, ist nach Maßgabe des § 28 ErbStG dem Erwerber die darauf entfallende Steuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist; bei Erwerben von Todes wegen erfolgt diese Stundung sogar zinslos.

II. Einzelfragen

? Welche Rechtsgrundlage dient als Ausgangspunkt für Umfang und Bewertung des Betriebsvermögens bei Erbschaft und Schenkung?

Umfang und ...

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