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Das Verlöbnis - Darstellung der Rechtsnatur und steuerrechtliche Besonderheiten
I. Vorbemerkungen
Nicht notwendig, aber häufig geht der Eheschließung ein Verlöbnis voraus. Brautleute und Verwandtschaft denken dabei in erster Linie an Glückwünsche, Verlobungsfeier, Hochzeitstermin und andere Dinge. In den seltensten Fällen denkt man aber daran, dass das Verlöbnis auch eine rechtliche Bedeutung hat und sogar im Gesetz geregelt ist (§§ 1297 bis 1302 BGB).
Das Verlöbnis wird durch den Gesetzgeber nicht definiert. Der Begriff der Verlobung hat eine zweifache Bedeutung:
das gegenseitige Versprechen von Mann und Frau, miteinander die Ehe einzugehen und
das mit diesem Versprechen begründete Rechtsverhältnis, den Brautstand.
Die Schwerpunkte dieses Beitrages stellen die Rechtsnatur, den Rücktritt, den Rücktrittsgrund und die sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüche dar.
II. Rechtsnatur und Fazit
1. Rechtsnatur
Die Rechtsnatur des Verlöbnisses ist umstritten. Praktisch geht es um die Anwendbarkeit der im Allgemeinen Teil geregelten Vertragsabschlussregeln und -voraussetzungen, insbesondere die Auswirkungen bei Verlöbnissen beschränkt geschäftsfähiger Personen. Der gesetzliche Vertreter ist wegen der höchstpersönlichen Natur des Verlöb...