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Investitionszulage für Datenkabel und Zubehör
Datenkabel nebst Zubehör sind als bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen, wenn sie durch die Verbindung mit dem Gebäude nicht dessen wesentliche Bestandteile nach §§ 93, 94 Abs. 2 BGB geworden sind. Damit kann für diese Datenkabel InvZul beantragt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (BFH-Az.: III B 103/05).