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SteuerStud Nr. 5 vom Seite 262

Erwerb eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens gegen unverzinslich gestundete Kaufpreisraten

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Alexander Horst, Kreuzau

I. Vorbemerkungen

Maßgeblich für die Bewertung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens ist die Ermittlung der Anschaffungskosten. Die Legaldefinition des Begriffs der Anschaffungskosten ist in § 255 Abs. 1 HGB kodifiziert.

Bei nicht nur kurzfristig (> 12 Monate) zinslos gestundetem Kaufpreis für ein Wirtschaftsgut bestehen die Anschaffungskosten nicht etwa in der Summe der Tilgungsraten (= Nennwert), sondern im Barwert der Kaufpreisschuld ( BStBl II 1975 S. 647). Mit den niedrigeren Anschaffungskosten hängt das Abzinsungsgebot für Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG eng zusammen. Obwohl keine Verzinsung vereinbart wurde, werden die Ratenzahlungen in einen Tilgungs- und in einen Zinsteil aufgeteilt ( BStBl II 1975 S.431). Soweit es sich um Zinsaufwand handelt, handelt es sich folglich nicht um Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts. Der fingierte Zinssatz beträgt 5,5 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG).

Hinsichtlich der Behandlung des Zinsaufwands wird überwiegend die Meinung vertreten, dass hierfür ein Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu aktivieren ist (Schmidt, ESt-Kommentar, § 6 Rz. 140; Falterbaum/Bolk/Reiß, Buchführung und Bilanz, S. 811). Mitunter wird jedoch auch die Auffassung vert...

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