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Anwendung der Kleinbetriebsklausel
Nach § 23 Abs. 1 KSchG i. d. F. bis zum trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen für die Geltung des KSchG. Ob an der überkommenen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auch nach der gesetzlichen Änderung des § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG n. F. durch das Arbeitsmarktreformgesetz festzuhalten ist, bleibt unentschieden. Der Arbeitnehmer genügt regelmäßig seiner Darlegungslast, wenn er schlüssig dargelegt hat, dass zum Kündigungszeitpunkt mehr als fünf Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt worden sind. Entsprechend der abgestuften Darlegungs- und Beweislast ist es dann an dem sachnäheren Arbeitgeber, die erheblichen Umstände und Tatschen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass diese Beschäftigtenzahl nicht repräsentativ für den Betrieb ist ().