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BMF 22.01.1996 IV B 1 S 2221 11/96

Einkommensteuer; | Behandlung von Lebensversicherungen nach Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG

Mit Schr. v. - IV B 1 - S 2221 - 11/96 (BStBl I 36) hat das BMF zur estl. Behandlung von Lebensversicherungen nach Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG v. (BGBl I 1630) wie folgt Stellung genommen: Kapitalbildende Lebensversicherungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind solche Versicherungen, bei denen der Todesfallschutz während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrages mindestens 60 v. H. der Summe der nach dem Versicherungsvertrag für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt. Der Nachweis für die Einhaltung des Mindesttodesfallschutzes ist durch Selbstauskunft des Versicherers auf jeder - jährlich mindestens einmal zu erstellenden - Beitragsrechnung zu erbringen. Die vorstehende Regelung gilt für alle nach dem abgeschlo...

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