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Zahlung auf Oder-Konto als nicht schenkungsteuerbarer Vorgang
– Anmerkung zum –
Inhabern von Oder-Konten kann, jedenfalls bei Umschichtung von großen Beträgen, nur dringend empfohlen werden, im Vorhinein entsprechende Abreden zu treffen und schriftlich zu fixieren.
Denn der Umstand, dass ein Ehegatte allein oder überwiegend die Mittel für die Gemeinschaftskonten oder -depots verdient hat, kann das FA zu einer Überprüfung veranlassen, ob eine steuerpflichtige Schenkung unter Ehegatten vorgelegen hat.
Liegt keine entsprechende Regelung über die Zuordnung des Vermögens zugunsten des einzahlenden Ehegatten vor, so wird in der Einzahlung auf das Oder-Konto regelmäßig ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang gesehen werden.
I. Vorbemerkungen
Unter Oder-Konten versteht man Konten, bei denen mehrere Kontoinhaber, regelmäßig Ehegatten, jeweils einzeln verfügungsberechtigt sind. In der Praxis sind Oder-Konten weit verbreitet, oft ohne dass sich die Bank oder die Ehegatten der zivil- und steuerrechtlichen Folgen bewusst sind. Die Banken präferieren regelmäßig ein Oder-Konto im Vergleich zur Kontovollmacht, wahrscheinlich wegen der klareren Rechtslage hinsichtlich ihrer Prüfungspflichten. Kommt es jedoch zu Einzahlungen größerer Beträge, etwa weil eine Immobilie ...