Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist davon abhängig, dass Bindungen von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung zwischen den am Erwerbsvorgang Beteiligten nicht mehr bestehen bleiben. Eine solche Bindung kann sich auch aus einer dem Erwerber unabhängig von dem zivilrechtlichen beseitigten Anspruch auf Grundstücksübereignung verbliebenen Rechtsposition (z. B. Löschung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers) ergeben. Jedoch steht eine solche Rechtsposition der Rückgängigmachung nicht entgegen, wenn der Erwerber diese Rechtsposition bei der Weiterveräußerung nicht ausübt oder insoweit im ausschließlichen Interesse eines Dritten handelt.