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Abzug von Steuerberatungskosten bei Steuerstrafverfahren
Es bestehen keine Bedenken, Aufwendungen, die nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens entstanden sind, den Steuerberatungskosten zuzuordnen, soweit diese Aufwendungen auch ohne Einleitung eines Steuerstrafverfahrens entstanden wären, z. B. als Gebühren für die Erstellung erstmaliger oder korrigierter Steuererklärungen, zu deren Abgabe der Steuerpflichtige verpflichtet ist. Erstattet ein Steuerpflichtiger Selbstanzeige nach § 371 AO erfüllt er seine abgabenrechtlichen Erklärungspflichten, so dass die diesbezüglichen Steuerberatungskosten steuermindernd berücksichtigt werden können. Beratungskosten für die Geltendmachung und die Durchsetzung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige können nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Erklärt ein Steuerpflichtiger im Rahmen des StraBEG Einnahmen nac...