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Keine Zwangsläufigkeit von Unterhaltszahlungen bei erheblichem, aber ertraglosem und nicht verwertbarem Vermögen
§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG beinhaltet eine typisierende Regelung, nach der der Abzug von Unterhaltsaufwendungen mangels Zwangsläufigkeit immer dann zu versagen ist, wenn die unterhaltene Person über nicht nur geringes Vermögen verfügt. Auf die Verwertbarkeit des Vermögens oder die Verfügbarkeit hieraus fließender Einkünfte kommt es nicht an.