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FG Saarland 13.09.2005 1 K 62/01, NWB direkt 46/2005 S. 5

Geschäftslokal eines Friseurs als wesentliche Betriebsgrundlage

Wenn sich die Qualifizierung von Mietzahlungen einer GmbH an ihren Gesellschafter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (statt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) auf die Höhe der Einkommensteuer nicht auswirkt, kann die Berechtigung der Annahme einer Betriebsaufspaltung gerichtlich im Zuge einer Feststellungsklage überprüft werden. Räumlichkeiten zum Betrieb eines Friseurgeschäftes sind wesentliche Betriebsgrundlagen des Unternehmens i. S. der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung. – Zinsen für ein unter nahen Angehörigen gewährtes Darlehen sind steuerlich nicht anzuerkennen, wenn nicht eindeutig geklärt werden kann, ob der Darlehensbetrag aus dem Vermögen des Darlehensgebers stammt und ob er an diesen zurückgezahlt worden ist.

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