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FG München 09.11.2004 7 K 244/01, NWB direkt 46/2005 S. 4

Rückstellungen für Rücknahmepflicht von Altbatterien

Der in der Preisliste eines Unternehmens, das Starterbatterien für Kraftfahrzeuge vertreibt, deutlich hervorgehobene Text „B. entsorgt Sie von Altbatterien – egal welcher Marke – und führt alle lückenlos einem umweltschonenden Recycling zu” ist dahin auszulegen, dass damit gegenüber Dauerkunden, die anlässlich des Kaufs einer Batterie ihre Altbatterie zur Entsorgung hinterlasssen oder eine neu erworbene Batterie später nach deren Unbrauchbarwerden entsorgen lassen möchten, eine vertragliche Verpflichtung zur Rücknahme von Altbatterien begründet wird. Dieser vertraglichen Verpflichtung ist durch Bildung einer Rückstellung spätestens ab dem Zeitpunkt Rechnung zu tragen, zu dem seit dem erstmaligen Abdruck des Textes in der Preisliste die übliche Garantiedauer der vertriebenen Batterien abgel...

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