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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
Das BMF hat das 0338 (BStBl 2005 I S. 843) wie folgt ergänzt: Der Vorläufigkeitsvermerk gem. Nr. 9 – Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Vorschriften – ist sämtlichen Festsetzungen der Arbeitnehmer-Sparzulage für Kalenderjahre ab 2004 und sämtlichen Körperschaftsteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2004 beizufügen. Der Vorläufigkeitsvermerk gem. Nr. 10 – Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages – kann aufgrund einer personellen Anweisung auch Körperschaftsteuerfestsetzungen beigefügt werden.