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Verböserung bei zuvor erfolgter Teilabhilfe des Einspruchs
Eine Verböserung ist im Rahmen einer Einspruchsentscheidung wegen Einkommensteuer auch bezüglich einer unselbständigen Besteuerungsgrundlage möglich, hinsichtlich deren die Finanzbehörde dem Einspruchsbegehren zuvor durch Teilabhilfebescheid abgeholfen hatte. Die Einkommensteuerfestsetzung für einen Steuerabschnitt ist unteilbar. Eine Teilabhilfe im Einspruchsverfahren kann daher nicht zur Teilbestandskraft der Steuerfestsetzung führen.