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Geschäftsführerhaftung für Steuerschulden der GmbH
Haben sich die Geschäftsführer einer GmbH zur wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft im Haftungszeitraum trotz (wiederholter) Aufforderung durch das Finanzamt bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung nicht geäußert, können sie sich im Klageverfahren nicht darauf berufen, dass das Finanzamt die Annahme einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung im Haftungsbescheid bzw. in der Einspruchsentscheidung nicht näher begründet hat.