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Beteiligung am Kapital der Gesellschaft bei Genussrechten
Nachrangvereinbarung verleiht noch keinen Beteiligungscharakter
Eine „Beteiligung am Kapital der Gesellschaft” i. S. von § 17 EStG liegt bei eingeräumten Genussrechten nach der BFH-Entscheidung v. - VIII R 73/03 nicht schon dann vor, wenn diese eine Gewinnbeteiligung gewähren, sondern nur dann, wenn sie auch eine Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft vorsehen.
Der Fall
Im Streitfall waren die Kläger, ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar, u. a. an der O-GmbH beteiligt und zwar im Jahre 1988 bei einem Stammkapital von 600 000 DM mit 153 000 DM und in den Jahren 1989 bis 1991 bei einem Stammkapital von 700 000 DM mit 178 500 DM. An der O-GmbH war seit 1988 die S-GmbH als typisch stille Gesellschafterin mit 500 000 DM (1988 und 1989) und mit 1 Mio. DM (1990 und 1991) beteiligt. Außerdem hatte die O-GmbH von einer Vor- S. 2gängergesellschaft Genussscheine in Höhe von 152 400 DM übernommen, die sie in ihren Bilanzen als sonstige Verbindlichkeiten auswies. Zu zahlende Zinsen und Gewinnanteile berücksichtigte sie als Betriebsausgaben. Die Genussrechte gewährten keine Beteiligung am Liquidationserlös der O-GmbH; vielmehr war im Falle der Liquidation der GmbH nach Befriedigung der Gesellschaftsgläub...