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Die Verjährung der Steuerberaterhaftung
Überblick zur neuen Rechtslage und den Übergangsvorschriften
Durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom ist § 68 StBerG mit Wirkung vom aufgehoben worden. An seine Stelle treten die allgemeinen Verjährungsvorschriften gem. §§ 194 ff. BGB. Diese Änderung wird wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen steuerliche Berater in der Zukunft haben. Grund hierfür ist, dass bei Rechtsanwälten und Steuerberatern ein großer Teil aller Regresse sog. Spätschäden betreffen.
I. Bisherige Rechtslage
Bisher war die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen steuerliche Berater durch § 68 StBerG geregelt. Besonderheit dieser Norm war es, dass der Verjährungsbeginn ausschließlich von der objektiven Voraussetzung der Entstehung des Schadensersatzanspruchs abhängig war. Es war also irrelevant, ob ein geschädigter Mandant die Pflichtverletzung des Beraters und seinen daraus resultierenden Schaden kannte. Von dieser einheitlichen Verjährungsfrist waren dabei sämtliche voraussehbaren Schadensfolgen aus einer bestimmten Pflichtverletzung umfasst, was dazu führen konnte, dass der Anspruch auf Ersatz eines Spätschadens bereits verjährt war, ohne dass der geschädigte Mandant hier...