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Lohnsteuer | Einnahmen aus dem Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen als Arbeitslohn
Wie der NWB HAAAB-69139 entschieden hat, bezieht ein angestellter Chefarzt mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen in der Regel Arbeitslohn, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden.