Grunderwerbsteuergesetz Kommentar
8. Aufl. 2004
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§ 15 Fälligkeit der Steuer
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Rdnr. | ||||
A. | Fälligkeit der Steuer | |||
I. | Im Regelfall | 1 | ||
II. | Abweichende Fälligkeitsbestimmung | 2 | ||
B. | Folgen der
Fälligkeit | |||
I. | Säumniszuschläge | 3 | ||
II. | Vollstreckbarkeit | 4 | ||
III. | Zahlungsverjährung | 5 | ||
C. | Stundung und
Erlass der Steuer | |||
I. | Stundung | 6 | ||
II. | Erlass | |||
1. | Allgemeines | 7 | ||
2. | Aus
wirtschaftlichen Gründen | 8 | ||
3. | Aus
sachlichen Gründen | 9 |
A. Fälligkeit der Steuer
I. Im Regelfall
1 Entsprechend § 220 Abs. 1 AO 1977 bestimmt § 15 die Fälligkeit der Steuer. § 15 Satz 1 verknüpft dabei die Fälligkeit mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids. Ein Steuerbescheid ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Verunglückt die Bekanntgabe z. B. deshalb, weil der Steuerbescheid an eine nicht mehr existierende Person gerichtet ist, so wird der Steuerbescheid nicht wirksam (§ 124 Abs. 1 AO 1977); auch von der Bekanntgabe ausgehende Wirkungen können nicht eintreten. Ein schriftlicher Verwaltungsakt – und die Grunderwerbsteuerbescheide sind schriftlich zu erteilen (§ 157 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) –, der durch die Post im Inland übermittelt wird, gilt, sofern er nicht nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zu...