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Erbschaftsteuer; | keine freigebige Zuwendung an Gesellschafter durch Werterhöhung der Gesellschaftsanteile (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
Die als Folge einer Zuwendung an eine GmbH eintretende Erhöhung des Werts der Geschäftsanteile stellt keine Zuwendung an die Gesellschafter dar (). Die Einräumung eines zinslosen Darlehens kann jedoch als unentgeltliche Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 beurteilt werden. Gegenstand der Zuwendung ist die unentgeltliche Gewährung der Nutzungsmöglichkeit des als Darlehen überlassenen Kapitals. Empfänger der einer GmbH gemachten Zuwendung ist, anders als bei einer Gesamthandsgemeinschaft, die GmbH selbst.