Korrektur eines Umsatzsteuerbescheids und
Vertrauensschutz
Leitsatz
Das Finanzamt ist zwar nach den Grundsätzen der
Abschnittsbesteuerung bei der Durchführung einer Veranlagung
grundsätzlich nicht an Auffassungen gebunden, die es bei vorhergehenden
Veranlagungen vertreten hat. Allerdings wird eine Ausnahme von diesen
Grundsätzen dann zugelassen, wenn das Finanzamt eine Zusage erteilt oder
durch sein früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen
Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Letzteres ist der Fall, wenn der Stpfl.
nämlich aufgrund der vor zwei Jahren vorgenommenen Löschung der
Kennbuchstaben zur USt und der anschließenden Erörterung davon
ausgehen konnte, das Finanzamt werde künftighin keine Festsetzung zur USt
mehr vornehmen, nachdem zuvor der Stpfl. regelmäßig eine
USt-Erklärung abgegeben hatte und selbst ursprünglich die - letztlich
zutreffende Auffassung - vertreten hatte, es handele sich um einen
Gewerbebetrieb. Auch ist von Bedeutung, wenn die vom Stpfl. abgegebenen
USt-Erklärungen vom Finanzamt jeweils zugunsten von Null-Festsetzungen
abgeändert wurden.
Fundstelle(n): QAAAB-69003
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Online-Dokument
Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss v. 22.04.1999 - 1 V 69/99
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