Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Irrtum über Pflichtveranlagungsvoraussetzungen
Leitsatz
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der zweijährigen Frist für die Antragsveranlagung kann nicht gewährt
werden, wenn der Steuerpflichtige einerseits irrtümlich angenommen hat, er unterliege der Pflichtveranlagung, andererseits
aber die hieraus folgende Steuererklärungspflicht bewusst verletzt hat (Putativverschulden).
Ein Rechtsirrtum über die materiellrechtliche Geltung der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG rechtfertigt jedenfalls
dann keine Wiedereinsetzung, wenn der Steuerpflichtige es in der Konsequenz seiner irrigen Auffassung zum Vorliegen der Pflichtveranlagungsvoraussetzungen
bewusst unterlassen hat, die Rechtslage zu prüfen.
Wiedereinsetzung wegen Arbeitsüberlastung kommt nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Obliegenheiten
eine grundsätzlich nachrangige Priorität gegenüber seinen beruflichen Belangen zuweist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1875 Nr. 23 GAAAB-68993
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 03.11.2003 - 16 K 2522/01 E
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