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Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei Einnahmen aus thesaurierenden ausländischen Investmentfonds
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG sind die Einnahmen bei Verkürzung der Einkommensteuer mit 60 v. H. der einkommensteuerpflichtigen Einnahmen anzusetzen. Hiermit sollen sämtliche mit den steuerpflichtigen Einnahmen zusammenhängende Ausgaben (auch die Kapitalertragsteuer) abgegolten sein (BT-Drucks. 15/1309 S. 9). Eine Anrechnung von Abzugssteuern sieht das StraBEG nicht vor. In der Praxis treten derzeit Fälle auf, in denen die Einnahmen aus ausländischen Investmentanteilen im Rahmen des StraBEG nacherklärt wurden und die Anteilsscheine in späteren Jahren veräußert bzw. zurückgegeben wurden. Im Veräußerungs-/Rückgabejahr wird die Anrechnung der Kapitalertragsteuer beantragt. In diesen Fällen ist nach Ansicht der , eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer – soweit diese auf die i...