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Kapitaleinkünfte: Zinsen aus Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht
Zinsen aus Kapitalversicherungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG a. F. (Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht) sind steuerfrei, da die Beiträge der eigenverantwortlichen Vorsorge des Steuerpflichtigen dienen. Die Steuerfreistellung bleibt jedoch nach Ansicht des , dann nicht bestehen, wenn es sich um eine Versicherung handelt, die während der Vertragsdauer im Erlebensfall zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dient, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.