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VO EG Nr. 1777/2005 Artikel 4

Kapitel III: Ort des steuerbaren Umsatzes

Abschnitt 1: (Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG)

Artikel 4

Insoweit sie eine einheitliche Dienstleistung darstellen, fallen Dienstleistungen, die im Rahmen einer Bestattung erbracht werden, unter Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG.

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UAAAB-68890

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