Kapitel III: Ort des steuerbaren Umsatzes
Abschnitt 2: (Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG)
Artikel 12
Insbesondere die folgenden Umsätze fallen nicht unter Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e zwölfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG:
Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e elfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG;
Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe e zehnter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG;
Lieferung folgender Gegenstände bzw. Erbringung folgender Dienstleistungen:
Gegenstände nach elektronischer Bestellung und Auftragsbearbeitung;
CD-ROM, Disketten und ähnliche körperliche Datenträger;
Druckerzeugnisse wie Bücher, Newsletter, Zeitungen und Zeitschriften;
CDs und Audiokassetten;
Videokassetten und DVDs;
Spiele auf CD-ROM;
Beratungsleistungen durch Rechtsanwälte, Finanzberater usw. per E-Mail;
Unterrichtsleistungen, wobei ein Lehrer den Unterricht über das Internet oder ein elektronisches Netz, d. h. über ein Remote Link, erteilt;
physische Offline-Reparatur von EDV-Ausrüstung;
Offline-Data-Warehousing;
Zeitungs-, Plakat- und Fernsehwerbung;
Telefon-Helpdesks;
Fernunterricht im herkömmlichen Sinne, z. B. per Post;
Versteigerungen herkömmlicher Art, bei denen Menschen direkt tätig werden, unabhängig davon, wie die Gebote abgegeben werden;
Videofonie, d. h. Telekommunikationsdienstleistungen mit Video-Komponente;
Gewährung des Zugangs zum Internet und zum World Wide Web;
Internettelefonie.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAB-68890