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Genossenschaftszulage
Bei der Anschaffung von Genossenschaftsteilen rechnet zur Bemessungsgrundlage nur die anlässlich des Eintritts in die Genossenschaft „geleistete Einlage”. Geleistet ist die Einlage, wenn der Antragsteller Beträge oder sonstige Zahlungen tatsächlich erbracht hat. Eine Kreditierung durch die Genossenschaft führt nicht zu begünstigten Aufwendungen. Die Genossenschaftszulage ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Kreditierung nicht durch die Genossenschaft selbst erfolgt, sondern durch denjenigen, der den Geschäftsanteil abtritt. Das gilt jedenfalls dann, wenn zwischen Genossenschaft und kreditierendem Unternehmen ein enger und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Anmerkung: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob in Fällen der vorl...