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Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts
Frühester Zeitpunkt für die Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts ist die Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts, mit dem die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Konkurseröffnung fehlt es an der Voraussetzung der Auflösung.