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Zugrundelegung des ermittelten Gewinns für § 15a EStG
Für die Anwendung des § 15a EStG ist der gem. §§ 4, 5 EStG ermittelte Gewinn und nicht der pauschalisierte Gewinn gem. § 5a EStG zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG. Verluste aus der Zeit vor der Einführung der Tonnagebesteuerung können mit den tatsächlichen gem. §§ 4, 5 EStG ermittelten Gewinnen verrechnet werden. Ein Einfrieren vorher entstandener Gewinne ist durch die Regelung des § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG ausgeschlossen.