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FG Hamburg 27.07.2005 V 142/05, NWB direkt 45/2005 S. 2
Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung
Derjenige, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann mittels Duldungsbescheids in Anspruch ge-S. 3nommen werden. Die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung kann auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a. F. (Absichtsanfechtung) gestützt werden.