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Verkauf und Anpassung von Standard-Software
Einheitliche Leistung i. S. der 6. EG-Richtlinie
Ein Unternehmer, der zuvor entwickelte (auf einem Datenträger gespeicherte) Standard-Software verkauft und an die speziellen Bedürfnisse des Erwerbers anpasst, erbringt eine einheitliche Leistung. Ist die Anpassung aufgrund ihres Umfangs, ihrer Kosten oder ihrer Dauer entscheidend dafür, dass der Erwerber die Software nutzen kann, liegt nach der EuGH-Entscheidung v. - Rs. C-41/04, Levob Verzekeringen BV insgesamt eine „Dienstleistung” und keine Lieferung vor. Der Leistungsort bestimmt sich in diesem Fall nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 UStG.
Der Fall
In dem dem EuGH vorgelegten niederländischen Verfahren erwarb das Versicherungsunternehmen Levob Verzekeringen BV (Levob) bei dem US-amerikanischen Softwarehaus FDP spezielle Basissoftware für Versicherungsunternehmen.
Neben dem Verkauf der Software verpflichtete sich FDP die Software auf die Bedürfnisse der Levob anzupassen, zu installieren und die Mitarbeiter der Levob zu schulen. Für die einzelnen Elemente waren zwischen Levob und FDP verschiedene Preise vereinbart, wobei das Entgelt für die Anpassung der Software mehr als die Hälfte des Gesamtpreises ausmachte. Die Anpassung der Software, ihre Ins...