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Arbeitsförderung | Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Arbeitslosenhilfe
Während das Arbeitslosengeld eine auf Beiträgen gestützte Versicherungsleistung ist, handelt es sich bei der Arbeitslosenhilfe um eine steuerfinanzierte Leistung. Daher können die Erwägungen des BVerfG in seinen Beschlüssen v. - 1 BvR 892/88 und v. - 1 BvL 1/98 zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung des Arbeitslosengelds auf die Arbeitslosenhilfe nicht übertragen werden. Das BVerfG hat wesentlich darauf abgestellt, dass alle Arbeitsentgeltbestandteile, die der Beitragspflicht unterworfen werden, einen grundsätzlich gleichen Erfolgswert haben müssen. Für die Arbeitslosenhilfe trifft diese Erwägung nicht zu; sie war eine Leistung, die nicht aus Beiträgen finanziert wurde ().