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Bilanzierung | Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen
Das NWB OAAAB-68130 lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind u. a. zu aktivieren, wenn die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann. (2) Die Auslegung von Verträgen obliegt dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz und ist daher für das Revisionsgericht bindend, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. – Anmerkung: Der BFH hatte sich mit dem Gewinnrealisationszeitpunkt für Provisionen („Verbandsabgabe” und „Zentralregulierungsgebühr”) zu befassen, die eine als Einkaufs- und Zentralregulierungsgesellschaft für den Möbelhandel tätige G...