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Außensteuerrecht | „Entrichtung” der auf Hinzurechnungsbeträge entfallenden Körperschaftsteuer gemäß § 11 Abs. 2 AStG a. F.
Wie der NWB EAAAB-68612 entschieden hat, ist eine Körperschaftsteuer auch dann i. S. des § 11 Abs. 2 AStG a. F. „für die vergangenen vier Kalenderjahre auf Hinzurechnungsbeträge entrichtet”, wenn für jene Jahre wegen eines bestehenden Verlustabzugs keine Steuer zu zahlen war, die Hinzurechnungsbeträge gemäß §§ 7 ff. AStG aber den verbleibenden Verlustabzug vermindert haben und deshalb im Folgejahr außerhalb des Vierjahreszeitraums eine zu zahlende Körperschaftsteuer angefallen ist (Abgrenzung von dem BStBl I Sondernummer 1/1995 Tz. 11.2.5). – Anmerkung: Die Entscheidung ist zu dem Recht ergangen, das für vor dem beginnende Wirtschaftsjahre galt. Im Streitfall ist „für die vorangegangenen vier Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre auf Hinzurechnungsbeträge”...